Grillvergnügen ohne Nebenwirkungen

Garten GrillenDie Grillsaison ist in vollem Gange: Auf unzähligen Balkonen, in Tausenden von Gärten und sogar in den Stadtparks brutzeln jetzt wieder Würstchen und Steaks auf dem Rost. Aktuelle Umfragen zeigen, dass Grillen zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen zählt. Laut einer aktuellen Studie des Allensbach Marktforschungsinstituts genießen mehr als zwei Drittel der Bundesbürger die Stunden in fröhlicher Gemeinschaft.

Picknick und gemeinsames Grillen in der Natur sind ein Spaß für die ganze Familie. Damit das Vergnügen nicht getrübt wird, sollten die Vorschriften zur Belästigung durch Lärm, Geruch und Qualm beachtet werden.
Foto: djd/Cobb Scandinavia

Doch immer wieder kehrt sich das Vergnügen ins Gegenteil um – die Folge sind Streitigkeiten zwischen Nachbarn, insbesondere wegen Ruhestörung und allzu starker Rauch- und Geruchsbelästigungen. Auf www.ratgeberzentrale.de beispielsweise sind die wichtigsten Regeln und Gerichtsentscheidungen dargestellt. Grundsätzlich gilt: Solange Nachbarn nicht belästigt werden, darf jeder in seinem Garten tun, was ihm gefällt. Eine bundesweit einheitliche rechtliche Regelung zu Geboten und Verboten rund um die Grillsaison im eigenen Garten gibt es nicht, so die Ratgeberzentrale.

„Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss von Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt“, heißt es beispielsweise in einem Urteil des Landgerichts München (LG München I 15 S 22735/03).

Bezüglich der Frage, wie oft gegrillt werden darf, sind sich die Richter uneinig. Zwei Mal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil des Gartens, meint das LG Aachen (6 S 2/02). Vier Mal jährlich, bis 24 Uhr, entschied dagegen das OLG Oldenburg (13 U 53/02). Als Kompromiss schlägt das AG Bonn (6 C 545/96) vor, zwischen April und September höchstens ein Mal im Monat zu grillen, wobei die Nachbarn vorher informiert werden sollten.

Anders ist die Sachlage, wenn der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon oder im Garten untersagt: „Ist dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, ist dieses Verbot wirksam und für die Mieter bindend“, so heißt es laut Ratgeberzentrale in einem Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01).